Grundsätzlich muss eine Suchterkrankung, Gefährdung oder eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung bzw. Persönlichkeitsstörung vorliegen. Jugendliche und junge Erwachsene unter 20 ½ Jahren müssen einen Antrag auf Wiedereingliederung (35a und 41 SGB VIII) bei ihrem zuständigen Jugendamt stellen. Erwachsene über 20½ Jahren stellen einen Antrag beim zuständigen Sozialamt (§53ff SGB XII). Alle formalen Voraussetzungen können bei einem Erstgespräch mit unseren Mitarbeitern der STEP-Therapieschule geklärt werden
Der Hauptschulabschluss dauert regulär 1 Jahr und der Realschulabschluss 2 Jahre. In Einzelfällen, z.B. bei Quereinstieg, kann die Dauer variieren.
Nein, nicht grundsätzlich. Wir akzeptieren, dass die Menschen, die zu uns kommen, eine Drogenproblematik haben. Wir setzen jedoch voraus, dass Interessierte an ihrer Suchterkrankung arbeiten wollen.
Bei Konsum von schweren Drogen, wie z.B. Amphetamin und Kokain, behalten wir uns vor, die Teilnahme an den Schulkursen zu unterbrechen. Wir vermitteln gerne in weitere Hilfsangebote oder auch in die Klinik am Kronsberg. In jedem Fall bleiben wir für Sie ansprechbar.
Im Erstgespräch haben wir die Möglichkeit einander kennen zu lernen. Sie haben die Möglichkeit wichtige Fragen zu klären. Wir stellen Ihnen einige Fragen zu Ihrem schulischen und persönlichen Werdegang und was Sie mit uns zusammen erreichen möchten.
Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 20 ½ Jahren werden die Kosten von dem zuständigen Jugendamt übernommen. Erwachsene über 20 ½ Jahren werden über die zuständigen Sozialämter finanziert.
Wir helfen gerne bei der Beantragung. Wenn Sie in Hannover wohnen, ist der Kommunale Sozialdienst Ihrer Meldeadresse zuständig und richtet sich nach dem jeweiligen Stadtteil. Für Menschen aus der Region Hannover ist der Fachbereich Jugend (Eingliederungshilfe) der Region Hannover zuständig. Kommen Sie von weiter weg, ist Ihr örtliches Jugendamt für Sie zuständig.
Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die über das Jugendamt bei uns angemeldet sind, wird das Einkommen der Eltern berücksichtigt. Übersteigt dies eine bestimmte Grenze, werden sie aufgefordert sich an den Kosten zu beteiligen. Für Erwachsene, die über das Sozialamt angemeldet sind, besteht keine Selbstbeteiligung.
Ja. Sie legen die staatliche Abschlussprüfung der Landesschulbehörde Niedersachsen ab und haben damit über den zweiten Bildungsweg einen regulären Haupt- oder Realschulabschluss erreicht.
Nein. Sie bekommen ein Zeugnis der Landesschulbehörde Niedersachsen ohne Erwähnung der STEP-Therapieschule.
Nein. Die STEP-Therapieschule ist nicht BAföG-berechtigt . Wir sind eine teilstationäre Wiedereingliederungsmaßnahme für Menschen mit einer seelischen Behinderung (Suchterkrankung). Daher sind Teilnehmer*innen nicht förderungsfähig nach §2 BAföG.
Ja. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ihre Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, arbeiten wir eng mit Allgemeinbildenden Schulen zusammen. Mit diesen wird ein Förderplan nach §69 NSchG, Abs. 3 u.4. erstellt. So kann die STEP-Therapieschule die Beschulung übernehmen. Die Schulaufsicht bleibt bei der Allgemeinbildenden Schule.